Mit Betreuungsverfügung bestimmen Sie selbst die Person bestimmen, die später Ihre Betreuung übernimmt. Ein Amtsrichter ist an diese Festlegung gebunden, und kann diese nicht ohne einen Grund ablehnen. Liegt keine Betreuungsverfügung vor bestimmt der Amtsrichter die Person (Betreuung im Rechtssinne).