Welche Form muss meine Patientenverfügung haben? | Drucken |
Die neue gesetzliche Regelung der Patientenverfügung sieht vor, dass eine Patientenverfügung schriftlich verfasst und durch Namensunterschrift eigenhändig oder durch ein von einer Notarin oder einem Notar beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet werden muss (§1901 a Absatz 1 Satz 1 iVm §126 Absatz 1 BGB). Niemand ist aber an seine schriftliche Patientenverfügung ein für alle Mal gebunden. Die Patientenverfügung kann jeder zeit formlos widerrufen werden (§1901 Absatz 1 Satz 3 BGB). Mündliche Äußerungen sind deshalb aber nicht wirkungslos, denn sie müssen beider Feststellung des mutmaßlichen Patientenwillens von der Vertreterin oder dem Vertreter beachtet werden. Es ist sehr empfehlenswert, eine Patientenverfügung in bestimmten Zeitabständen (z.B.jährlich) zu erneuern oder zu bestätigen. So kann man im eigenen Interesse regelmäßig überprüfen, ob die einmal getroffenen Festlegungen noch gelten oder eventuell konkretisiert oder abgeändert werden sollten.