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Patientenverfügung und Patientenvollmacht Planung | Drucken |
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Patientenverfügung und Patientenvollmacht Planung
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Patientenverfügung und Patientenvollmacht Planung

eine kostenlose Patientenverfügung zum Download bekommen Sie bei uns auch. Aber nur wer eine gültige Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht zu einer Patientenvollmacht kombiniert, diese dann auch jederzeit verfügbar macht, kann sich letztendlich wirklich relativ sicher sein, dass sein Patientenwille auch befolgt wird.

Für die Erstellung einer gültigen und zweckmäßigen Patientenverfügung (früher Patiententestament) gibt es sowohl juristisch als auch medizinisch einige Klippen zu umschiffen. In der Vielzahl der kostenlos am Markt und im Internet existierenden Varianten wurden sehr grobe Verallgemeinerungen vorgenommen, die in letzter Konsequenz zu Fehlinterpretationen und Fehlentscheidungen führen könnten. Davor können wir Sie schützen.

Die von www.Patientenvollmacht24.de zum Download bereitgestellten Dokumente:,

wurden von einem Team aus Rechtsanwälten und Ärzten zu Ihrem Schutz erarbeitet.

Neben den zielorientierten Inhalten der Dokumente gibt es weitere Vorteile, die für www.Patientenvollmacht24.de sprechen:

  • Die Dokumente sind ständig, 24 Stunden am Tag, an 365 Tagen im Jahr, an jedem Ort verfügbar.
  • Sie können die Dokumente jederzeit neuen Gegebenheiten anpassen.
  • Jeder Teilnehmer hat ein eigenes Konto, in diesem werden alle Dokumente beglaubigt gespeichert und verwaltet.
  • Sie werden bei gesetzlichen Veränderungen, welche Einfluss auf die Gültigkeit Ihrer Dokumente haben, umgehend informiert. 

Diese Vorteile sprechen für sich. Nutzen Sie die Möglichkeiten und Planen Sie mit uns Ihren Patientenwillen, entscheiden Sie selbst  -  bevor es andere für Sie tun müssen!!

 


 

Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht ermöglicht, für den Fall einer Geschäftsunfähigkeit oder auch bloßen Hilfsbedürftigkeit eine andere Person mit der Wahrnehmung finanzieller und persönlicher Angelegenheiten zu bevollmächtigen. Damit bestimmt allein der Vollmachtgeber eine oder mehrere Vertrauenspersonen, die ihn vertreten sollen, wenn er nicht mehr im Stande ist, seine Aufgaben selbst wahrzunehmen.

Für den Fall von Vermögensverwaltung, Rechtsgeschäften in Vermögensangelegenheiten z.B. Grundstück- oder Wohnungseigentum empfehlen wir Ihnen dringend  die Hilfe eines dafür spezialisierten Notars in Anspruch zu nehmen. Für Grundstücks- und Unternehmensgeschäfte, sowie Darlehnsaufnahme ist die notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht zwingend. Für Bankgeschäfte reicht das Hinterlegen einer Bankvollmacht aus. Rechtsgeschäfte, wie beispielsweise Eheschließung, Testamentserrichtung, können nicht übertragen werden.

In der schriftlich zu erstellenden Vorsorgevollmacht, in welcher der oder die Bevollmächtigte und Bevollmächtigten eindeutig zu nennen sind, können Regelungen für die folgenden Bereiche getroffen werden:

  • Vermögensverwaltung, (Grundbucheintragungen - Empfehlung Notar)
  • Rechtsgeschäfte in Vermögensangelegenheiten,
  • Gesundheitssorge,
  • Pflegebedürftigkeit,
  • Aufenthalt- und Wohnungsangelegenheiten,
  • Post- und Fernmeldeverkehr,
  • Behörden,
  • Todesfall.

Bezeichnet wird der Bevollmächtigte am besten mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Verwandtschaftsgrad oder Vergleichbarem, Kontaktdaten mit Adresse und Telefonnummern etc. und vor allem der originalen Unterschrift mit Datum des oder der Bevollmächtigten als bejahendes Zeichen dessen Vollmachtsübernahme.

Bei mehreren Vertrauenspersonen ist eine Rangfolge zur Gewichtung sinnvoll. Gleichzeitig sollte auch eine Möglichkeit zur Kontrolle der Aktivitäten der Vertrauensperson enthalten sein.

Die Erklärung und auch der Widerruf der Vollmacht setzen die ärztlich bestätigte Geschäftsfähigkeit des "Vollmachtgebers" voraus.

 

 


 

Betreuungsverfügung

Mit einer Betreuungsverfügung regelt man für den Fall, dass das Betreuungsgericht eine Betreuung anordnet, weil man selbst nicht mehr in der Lage ist, seine Wünsche und Vorstellungen zu äußern, wer bzw. wer auf keinen Fall als Betreuer eingesetzt werden soll. Besteht eine Betreuungsverfügung ist das Gericht verpflichtet, die vorgeschlagene Person zu prüfen und ihre Eignung zu bestätigen. Wenn keine Betreuungsverfügung vorliegt, sucht das Betreuungsgericht bei Bedarf eine geeignete Person aus und bestellt diese zum Betreuer.

Der Verfügende kann seine Wünsche an den Betreuer sehr detailliert schriftlich festlegen. Dabei können alle Bereiche des Lebens eingeschlossen sein, z.B. der Umgang mit seiner Person selbst, die Verwaltung seiner Finanzen und seines Vermögens (z.B. Immobilien auf keinen Fall verkaufen), der gewünschte Aufenthalt im Falle einer Pflegeheimunterbringung oder auch in welchem auf keinem Fall eine Unterbringung erfolgen sollte, weitere medizinische Angelegenheiten. Wir empfehlen diese Wünsche schriftlich in der Betreuungsverfügung festzulegen und den Betreuer diese unterzeichen zu lassen.

Die Betreuungsverfügung ist nur im Original gültig und muss im Bedarfsfall unverzüglich dem Betreuungsgericht zur Verfügung stehen.
Die Betreuungsverfügung sollte entweder einer Vertrauensperson ausgehändigt oder auffindbar aufbewahrt werden, damit das Betreuungsgericht im Betreuungsfall davon Kenntnis erhält. Die Betreuungsverfügung kann auch bei Banken, dem Amts- bzw. Betreuungsgericht, Notaren, Rechtsanwälten oder beim gewünschten Betreuer hinterlegt werden. Bisher war es zu empfehlen eine Kopie der aktuellen Version, mit dem Hinweis, wo sich das Original befindet, bei sich aufzubewahren. Zweckmäßig ist ein Hinweiskärtchen im Geldbeutel mit dem Vermerk, dass eine Betreuungsverfügung verfasst wurde und wo sich diese befindet. Wir empfehlen Patientenvollmacht24.de, dann sind diese Dokumente jederzeit einsehbar, ein gültiges Original liegt bei Patientenvollmacht24.de. Das Gericht und der Betreuer müssen die Wünsche des zu Betreuenden berücksichtigen, außer sie widersprechen dessen Wohl oder die Erfüllung ist dem Betreuer nicht zuzumuten.

Um einer juristischen Anfechtung der Betreuungsverfügung vorzubeugen, ist es dringend empfehlenswert, dass ein Arzt die unzweifelhafte Einsichtsfähigkeit des Verfassers der Betreuungsverfügung mit Unterschrift und Datum bestätigt.

Gültigkeit: Die Betreuungsverfügung bleibt solange gültig, bis der Verfügende eine gültige Änderung vornimmt und diese mit Ort, Datum und der Bestätigung durch Zeugen die uneingeschränkte Einsichtsfähigkeit des Verfassers erneut bestätigt wird.

Eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung ist in der Regel nicht nötig, da die Erteilung einer Betreuungsverfügung nicht die Geschäftsfähigkeit voraussetzt. Es empfiehlt sich aber, wenn es abzusehen ist, das Dritte diese anfechten könnten. Die notarielle Beglaubigung der Unterschrift kostet Gebühren in Höhe von 10,- bis maximal 130,- € (zzgl. Mehrwertsteuer) (§ 45 KostO).

Beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer können die Kenndaten einer Vorsorgevollmacht (z.B. Name und Adresse des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten) und ergänzend dazu auch der Hinweis auf das Bestehen einer Betreuungsverfügung registriert werden. Beim Vorsorgeregister werden keine Inhalte hinterlegt. Zentrales Vorsorgeregister unter externer Link www.vorsorgeregister.de. Die Daten zur Registrierung können online oder per Post übermittelt werden. Je nach Art der Übermittlung und Umfang kostet die Registrierung etwa 13,- € bis ca. 20,- €.  Diese Leistung können sind bei "www.Patientenvollmacht24.de" integriert. Eine zusätzliche Registrierung beim Zentralen Vorsorgeregister ist möglich.

 


 

Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung ist eine eindeutige Handlungsanweisung für Ärzte, Pflegepersonal, Kliniken, aber auch Betreuer und Bevollmächtigte hinsichtlich des Ergreifens oder des Unterlassens medizinischer Maßnahmen für den Fall, dass der Verfügende seinen eigenen Willen nicht mehr äußern kann.
Hat man eine Patientenverfügung, haben Angehörige, aber vorallem auch "fremde" Betreuer einen Anhalt dafür, wie sich die/der Einwilligungsunfähige in betreffenden Situationen entscheiden würde, wenn sie/er es noch könnte. Andererseits muss man als Betroffene/r mit einer Patientenverfügung kein Fremdbestimmung durch Dritte in einer Situation ohne eigene Einflussnahme hinnehmen.
Für eine Patientenverfügung gibt es keine Altersgrenze, wenn es sich um eine volljährige, einwilligungsfähige Person handelt.

Form: Die Patientenverfügung kann formlos niedergelegt werden. Wir empfehlen die Schriftform. Diese hat entscheidende Vorteile für alle Betroffenen. Eine notarielle Beglaubigung der Patientenverfügung ist nicht erforderlich.

Gültigkeit: Die Patientenverfügung gilt auf unbestimmte Zeit. Diese muss im Ereignisfall im Original vorgelegt werden.

Hinterlegung: Zu empfiehlen ist die Aufbewahrung an einem Ort, an dem die Angehörigen sie im Bedarfsfall schnell finden können. Leider ist das besonders bei älteren Personen nicht immer zu realisieren. Aber ohne Kenntnis von einer Patientenverfügungkann diese nicht beachtet werden.

Unsere Empfehlung: Hinterlegen Sie Ihre Patientenverfügung bei  Patientenvollmacht24.de , dadurch ist sie immer verfügbar.

Rechtliche Verbindlichkeit:Eine Patientenverfügung ist dann rechtlich verbindlich, wenn die/der Verfügende volljährig und einwilligungsfähig bei Verfassung und Unterzeichnung war. Als Nachweis einer vorliegenden Einwilligungsfähigkeit sollten Zeugen herangezogen werden und das Dokument mit Datum und Ort unterzeichnen. Optimal wäre die Bezeugung ihres behandelnden Hausarztes.

Rechtslage seit 2009: (Quelle: Wikipedia)
Für den Betreuer oder den Bevollmächtigten ist die Patientenverfügung nach § 1901a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unmittelbar verbindlich. Die Verbindlichkeit gilt unabhängig von der Art oder dem Stadium der Erkrankung des Betreuten. Betreuer oder Bevollmächtigter müssen dem in der Patientenverfügung geäußerten Willen Ausdruck und Geltung verschaffen, wenn die Festlegungen in der Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ob dies der Fall ist, haben sie zu prüfen. Deshalb ist es wichtig, eine Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht zu kombinieren. Ein in einer Patientenverfügung zum Ausdruck kommender Wille ist bindend, wenn

  • der Verfasser Festlegungen gerade für diejenige Lebens- und Behandlungssituation                         getroffen hat, die nun zu entscheiden ist.
  • der Wille nicht auf ein Verhalten gerichtet ist, das einem gesetzlichen Verbot unterliegt.
  • der Wille in der Behandlungssituation noch aktuell ist.
  • keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Patientenverfügung durch äußeren  Druck oder aufgrund eines Irrtums zustande gekommen ist.

An den in der Patientenverfügung geäußerten Willen ist unter den genannten Voraussetzungen auch das Betreuungsgericht gebunden, wenn es nach § 1904 BGB dazu berufen ist, die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder den Widerruf der Einwilligung des Betreuers bezüglich einer lebensgefährdenden oder dem Unterlassen einer lebenserhaltenden bzw. -verlängernden Maßnahme zu genehmigen. Die betreuungsgerichtliche Genehmigung erübrigt sich, falls zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass ein Eingriff oder dessen Unterlassung oder dessen Abbruch dem Willen des Betreuten entspricht (§ 1904 Abs. 4 BGB).

Der Patientenwille ist auch für den Arzt maßgeblich. Liegt eine Patientenverfügung vor, hat der behandelnde Arzt zunächst zu prüfen, welche ärztlichen Maßnahmen in Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten angezeigt sind. Sodann haben er und der Betreuer oder der Bevollmächtigte diese Maßnahmen unter Berücksichtigung des Patientenwillens zu erörtern.

 


Organspendeverfügung

Die Organspendeverfügung ist eine Willenserklärung für den Todesfall. Diese ermöglicht dem Verfügenden eine entsprechende Willensbekundung über seinem Tod hinaus abzugeben, ob er mit einer Organentnahme, ob vollständig oder auf einige Organe beschränkt, einverstanden ist oder diese ausschließt.

Voraussetzung dafür ist auch hier, dass im Bedarfsfall die Organspendeverfügung vorliegt oder auf ihr zugegriffen werden kann. In den meisten Fällen kommt es gerade in der Organspende auf auf den Faktor Zeit an. 

Unsere Empfehlung: In den Dokumenten von Patientenvollmacht24.de ist eine Organspendeverfügung enthalten.  Damit ist sie jederzeit verfügbar und kann im Ereignisfall auch Anwendung finden.

 


Bestattungsverfügung

Eine Bestattungsverfügung ist eine Willenserklärung eines Verfügenden zu Lebzeiten, wie nach seinem Tod mit seinem Körper verfahren werden soll. Eine Bestattungsverfügung kann vom Verfügenden jederzeit geändert oder ganz aufgehoben werden. Die Bestattungsverfügung ist eine Handlungsanweisung an die Hinterbliebenen und Totenfürsorgepflichtigen.

Da eine Testamentseröffnung im in der Regel frühestens drei Wochen nach dem Todesfalls erfolgt, sollte eine Bestattungsverfügung nicht Bestandteil des Testaments sein. Zum Zeitpunkt der Testamentseröffnung ist die Bestattung im Allgemeinen erfolgt.

Unsere Empfehlung: In den Dokumenten von  Patientenvollmacht24.de  ist eine detailierte Bestattungsverfügung enthalten.