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Patientenverfügung und Patientenvollmacht Planung - Patientenverfügung | Drucken |
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Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung ist eine eindeutige Handlungsanweisung für Ärzte, Pflegepersonal, Kliniken, aber auch Betreuer und Bevollmächtigte hinsichtlich des Ergreifens oder des Unterlassens medizinischer Maßnahmen für den Fall, dass der Verfügende seinen eigenen Willen nicht mehr äußern kann.
Hat man eine Patientenverfügung, haben Angehörige, aber vorallem auch "fremde" Betreuer einen Anhalt dafür, wie sich die/der Einwilligungsunfähige in betreffenden Situationen entscheiden würde, wenn sie/er es noch könnte. Andererseits muss man als Betroffene/r mit einer Patientenverfügung kein Fremdbestimmung durch Dritte in einer Situation ohne eigene Einflussnahme hinnehmen.
Für eine Patientenverfügung gibt es keine Altersgrenze, wenn es sich um eine volljährige, einwilligungsfähige Person handelt.

Form: Die Patientenverfügung kann formlos niedergelegt werden. Wir empfehlen die Schriftform. Diese hat entscheidende Vorteile für alle Betroffenen. Eine notarielle Beglaubigung der Patientenverfügung ist nicht erforderlich.

Gültigkeit: Die Patientenverfügung gilt auf unbestimmte Zeit. Diese muss im Ereignisfall im Original vorgelegt werden.

Hinterlegung: Zu empfiehlen ist die Aufbewahrung an einem Ort, an dem die Angehörigen sie im Bedarfsfall schnell finden können. Leider ist das besonders bei älteren Personen nicht immer zu realisieren. Aber ohne Kenntnis von einer Patientenverfügungkann diese nicht beachtet werden.

Unsere Empfehlung: Hinterlegen Sie Ihre Patientenverfügung bei  Patientenvollmacht24.de , dadurch ist sie immer verfügbar.

Rechtliche Verbindlichkeit:Eine Patientenverfügung ist dann rechtlich verbindlich, wenn die/der Verfügende volljährig und einwilligungsfähig bei Verfassung und Unterzeichnung war. Als Nachweis einer vorliegenden Einwilligungsfähigkeit sollten Zeugen herangezogen werden und das Dokument mit Datum und Ort unterzeichnen. Optimal wäre die Bezeugung ihres behandelnden Hausarztes.

Rechtslage seit 2009: (Quelle: Wikipedia)
Für den Betreuer oder den Bevollmächtigten ist die Patientenverfügung nach § 1901a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unmittelbar verbindlich. Die Verbindlichkeit gilt unabhängig von der Art oder dem Stadium der Erkrankung des Betreuten. Betreuer oder Bevollmächtigter müssen dem in der Patientenverfügung geäußerten Willen Ausdruck und Geltung verschaffen, wenn die Festlegungen in der Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ob dies der Fall ist, haben sie zu prüfen. Deshalb ist es wichtig, eine Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht zu kombinieren. Ein in einer Patientenverfügung zum Ausdruck kommender Wille ist bindend, wenn

  • der Verfasser Festlegungen gerade für diejenige Lebens- und Behandlungssituation                         getroffen hat, die nun zu entscheiden ist.
  • der Wille nicht auf ein Verhalten gerichtet ist, das einem gesetzlichen Verbot unterliegt.
  • der Wille in der Behandlungssituation noch aktuell ist.
  • keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Patientenverfügung durch äußeren  Druck oder aufgrund eines Irrtums zustande gekommen ist.

An den in der Patientenverfügung geäußerten Willen ist unter den genannten Voraussetzungen auch das Betreuungsgericht gebunden, wenn es nach § 1904 BGB dazu berufen ist, die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder den Widerruf der Einwilligung des Betreuers bezüglich einer lebensgefährdenden oder dem Unterlassen einer lebenserhaltenden bzw. -verlängernden Maßnahme zu genehmigen. Die betreuungsgerichtliche Genehmigung erübrigt sich, falls zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass ein Eingriff oder dessen Unterlassung oder dessen Abbruch dem Willen des Betreuten entspricht (§ 1904 Abs. 4 BGB).

Der Patientenwille ist auch für den Arzt maßgeblich. Liegt eine Patientenverfügung vor, hat der behandelnde Arzt zunächst zu prüfen, welche ärztlichen Maßnahmen in Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten angezeigt sind. Sodann haben er und der Betreuer oder der Bevollmächtigte diese Maßnahmen unter Berücksichtigung des Patientenwillens zu erörtern.