Patientenverfügung und Patientenvollmacht Planung - Patientenverfügung | | Drucken | |
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PatientenverfügungEine Patientenverfügung ist eine eindeutige Handlungsanweisung für Ärzte, Pflegepersonal, Kliniken, aber auch Betreuer und Bevollmächtigte hinsichtlich des Ergreifens oder des Unterlassens medizinischer Maßnahmen für den Fall, dass der Verfügende seinen eigenen Willen nicht mehr äußern kann. Form: Die Patientenverfügung kann formlos niedergelegt werden. Wir empfehlen die Schriftform. Diese hat entscheidende Vorteile für alle Betroffenen. Eine notarielle Beglaubigung der Patientenverfügung ist nicht erforderlich. Gültigkeit: Die Patientenverfügung gilt auf unbestimmte Zeit. Diese muss im Ereignisfall im Original vorgelegt werden. Hinterlegung: Zu empfiehlen ist die Aufbewahrung an einem Ort, an dem die Angehörigen sie im Bedarfsfall schnell finden können. Leider ist das besonders bei älteren Personen nicht immer zu realisieren. Aber ohne Kenntnis von einer Patientenverfügungkann diese nicht beachtet werden. Unsere Empfehlung: Hinterlegen Sie Ihre Patientenverfügung bei Patientenvollmacht24.de , dadurch ist sie immer verfügbar. Rechtliche Verbindlichkeit:Eine Patientenverfügung ist dann rechtlich verbindlich, wenn die/der Verfügende volljährig und einwilligungsfähig bei Verfassung und Unterzeichnung war. Als Nachweis einer vorliegenden Einwilligungsfähigkeit sollten Zeugen herangezogen werden und das Dokument mit Datum und Ort unterzeichnen. Optimal wäre die Bezeugung ihres behandelnden Hausarztes. Rechtslage seit 2009: (Quelle: Wikipedia)
An den in der Patientenverfügung geäußerten Willen ist unter den genannten Voraussetzungen auch das Betreuungsgericht gebunden, wenn es nach § 1904 BGB dazu berufen ist, die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder den Widerruf der Einwilligung des Betreuers bezüglich einer lebensgefährdenden oder dem Unterlassen einer lebenserhaltenden bzw. -verlängernden Maßnahme zu genehmigen. Die betreuungsgerichtliche Genehmigung erübrigt sich, falls zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass ein Eingriff oder dessen Unterlassung oder dessen Abbruch dem Willen des Betreuten entspricht (§ 1904 Abs. 4 BGB).
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