JPAGE_CURRENT_OF_TOTAL Betreuungsverfügung Mit einer Betreuungsverfügung regelt man für den Fall, dass das Betreuungsgericht eine Betreuung anordnet, weil man selbst nicht mehr in der Lage ist, seine Wünsche und Vorstellungen zu äußern, wer bzw. wer auf keinen Fall als Betreuer eingesetzt werden soll. Besteht eine Betreuungsverfügung ist das Gericht verpflichtet, die vorgeschlagene Person zu prüfen und ihre Eignung zu bestätigen. Wenn keine Betreuungsverfügung vorliegt, sucht das Betreuungsgericht bei Bedarf eine geeignete Person aus und bestellt diese zum Betreuer. Der Verfügende kann seine Wünsche an den Betreuer sehr detailliert schriftlich festlegen. Dabei können alle Bereiche des Lebens eingeschlossen sein, z.B. der Umgang mit seiner Person selbst, die Verwaltung seiner Finanzen und seines Vermögens (z.B. Immobilien auf keinen Fall verkaufen), der gewünschte Aufenthalt im Falle einer Pflegeheimunterbringung oder auch in welchem auf keinem Fall eine Unterbringung erfolgen sollte, weitere medizinische Angelegenheiten. Wir empfehlen diese Wünsche schriftlich in der Betreuungsverfügung festzulegen und den Betreuer diese unterzeichen zu lassen.
Die Betreuungsverfügung ist nur im Original gültig und muss im Bedarfsfall unverzüglich dem Betreuungsgericht zur Verfügung stehen. Die Betreuungsverfügung sollte entweder einer Vertrauensperson ausgehändigt oder auffindbar aufbewahrt werden, damit das Betreuungsgericht im Betreuungsfall davon Kenntnis erhält. Die Betreuungsverfügung kann auch bei Banken, dem Amts- bzw. Betreuungsgericht, Notaren, Rechtsanwälten oder beim gewünschten Betreuer hinterlegt werden. Bisher war es zu empfehlen eine Kopie der aktuellen Version, mit dem Hinweis, wo sich das Original befindet, bei sich aufzubewahren. Zweckmäßig ist ein Hinweiskärtchen im Geldbeutel mit dem Vermerk, dass eine Betreuungsverfügung verfasst wurde und wo sich diese befindet. Wir empfehlen Patientenvollmacht24.de, dann sind diese Dokumente jederzeit einsehbar, ein gültiges Original liegt bei Patientenvollmacht24.de. Das Gericht und der Betreuer müssen die Wünsche des zu Betreuenden berücksichtigen, außer sie widersprechen dessen Wohl oder die Erfüllung ist dem Betreuer nicht zuzumuten.
Um einer juristischen Anfechtung der Betreuungsverfügung vorzubeugen, ist es dringend empfehlenswert, dass ein Arzt die unzweifelhafte Einsichtsfähigkeit des Verfassers der Betreuungsverfügung mit Unterschrift und Datum bestätigt. Gültigkeit: Die Betreuungsverfügung bleibt solange gültig, bis der Verfügende eine gültige Änderung vornimmt und diese mit Ort, Datum und der Bestätigung durch Zeugen die uneingeschränkte Einsichtsfähigkeit des Verfassers erneut bestätigt wird.
Eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung ist in der Regel nicht nötig, da die Erteilung einer Betreuungsverfügung nicht die Geschäftsfähigkeit voraussetzt. Es empfiehlt sich aber, wenn es abzusehen ist, das Dritte diese anfechten könnten. Die notarielle Beglaubigung der Unterschrift kostet Gebühren in Höhe von 10,- bis maximal 130,- € (zzgl. Mehrwertsteuer) (§ 45 KostO).
Beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer können die Kenndaten einer Vorsorgevollmacht (z.B. Name und Adresse des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten) und ergänzend dazu auch der Hinweis auf das Bestehen einer Betreuungsverfügung registriert werden. Beim Vorsorgeregister werden keine Inhalte hinterlegt. Zentrales Vorsorgeregister unter externer Link www.vorsorgeregister.de. Die Daten zur Registrierung können online oder per Post übermittelt werden. Je nach Art der Übermittlung und Umfang kostet die Registrierung etwa 13,- € bis ca. 20,- €. Diese Leistung können sind bei "www.Patientenvollmacht24.de" integriert. Eine zusätzliche Registrierung beim Zentralen Vorsorgeregister ist möglich.
|